Das dürfen Vermieter wirklich bei der Tierhaltung entscheiden
Ihnen sind klare Grenzen gesetzt! Auch wenn ein Vermieter viel über die Wohnung entscheiden kann, muss er sich bei der Tierhaltung an Regeln halten
Du wünschst dir ein Haustier, lebst aber in einer Mitwohnung? Dann solltest du einiges beachten, denn nur in den seltensten Fällen ist die Tierhaltung hier unbeschränkt erlaubt. Meist findet sich eine Formulierung, dass Tiere wie Hunde oder Katzen nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters erlaubt sind – oder dass die Haltung komplett verboten ist.
Doch was kann geschehen, wenn sich Mieter und Vermieter in Fragen der Tierhaltung nicht einig werden? Solche und weitere Fragen und welche Rechte du in Bezug auf Tierhaltung hast, beantworten wir dir auf den nächsten Seiten ...
Präzedenzfall: Mieterin holte Hund in die Wohnung – ohne Zustimmung der Vermieterin
Das Amtsgericht Köln hat im Jahr 2021 in einem Präzedenz entschieden – zur Überraschung der meisten Vermieter*innen. In dem verhandelten Fall zog eine Vermietern gegen ihre Mieterin vor Gericht. Schon bei der Wohnungsbesichtigung wurde letztere darauf hingewiesen, dass unter anderem nur Hunde nach der Erlaubnis der Vermieterin in der Wohnung erlaubt seien. Eine ähnliche Formulierung fand sich schließlich auch im Mietvertrag wieder.
Allerdings hatte die Mieterin sich doch einen Hund zugelegt – wogegen die Eigentümerin klagte. Das Gericht entschied nun, dass die Frau ihren Hund in der Wohnung behalten dürfe. Und ging dabei sogar noch einen Schritt weiter, der alle Mieter*innen betrifft.
Auf welches Recht kannst du dich jetzt berufen?
Mieter*innen dürfen nicht benachteiligt werden
Das Gericht urteilte, dass solche Formulierungen im Mietvertrag an sich unwirksam seien. Zum einen ist nicht klar, ob eine Erlaubnis des Vermieters überhaupt möglich ist. Außerdem stellten solche Klauseln eine Benachteiligung der Mieter dar – besonders wenn das Haustier weder Lärm macht noch sonstige Störungen verursacht. Auch müssen die Vermieter nicht informiert werden, wenn man sich ein Haustier anschafft. Dies würde nur Sinn machen, wenn eine Erlaubnis des Vermieters notwendig wäre – und das sei sie ja nicht. Für viele Tierfreunde dürfte dieses Urteil ein Grund zum Feiern sein.
Aber wie gehst du am besten vor, bevor ein Hund in deiner Mietwohnung einzieht?
So bereitest du dich und andere auf den tierischen Mitbewohner vor
Auch, wenn Vermieter*innen die Hundehaltung nicht allgemein verbieten können, so können sie die „Entfernung“ des Hundes verlangen, wenn dieser die Nachbarn zu sehr stört. Was genau bedeutet das? Wenn der Hund ständig bellt (d.h. mehr als zehn Minuten am Stück bzw. mehr als 30 Minuten über den Tag verteilt), im Hausflur seine Hinterlassenschaften zu finden sind oder der Hund aggressiv gegenüber Nachbar*innen ist, dann kann das die Nachbarschaft so negativ beeinträchtigend, dass der Hund ausziehen muss.
Oft hilft es, bereits im Vorhinein aktiv zu werden: Teile deinen Nachbar*innen mit, wann dein Hund einziehen wird und bitte sie, dir Bescheid zu geben, falls sie etwas stört, damit du daran etwas ändern kannst. So verhinderst du, dass sich die Nachar*innen sofort bei der Vermietung melden, wenn sie den Hund als störend empfinden. Biete ihnen auch an, deinen Hund kennenzulernen, wenn sie daran Interesse haben.
Worauf solltest du noch achten?
Alles in Maßen: So sorgst du für Harmonie zwischen Hund und Menschen
Natürlich sollte man die Hundehaltung auch nicht ausreizen. Wenn zu viele Tiere auf zu kleinem Raum leben, muss das nicht nur für Nachbar*innen störend sein, sondern kann auch ein Fall für den Tierschutz werden. Auch musst du bei sogenannten Listenhunden mehr Vorkehrungen treffen als bei einem „nicht-Listenhund“. Auch sind kleine Hunde oft unproblematischer als wenn du dir einen großen Dobermann anschaffen willst. Beschäftige dich gut damit, welche Rasse eigentlich zu dir passt.
Beachte also:
1) Ist meine Wohnung groß genug für einen Hund (oder mehrere)
2) Habe ich meine Nachbarn über den Hund informiert
3) Sprich die Hundehaltung sicherheitshalber mit der Vermietung ab und hole dir im Streitfall Hilfe bei einem Mieterschutzverein
4) Informiere dich über die bestimmten Regelungen in deinem Bundesland.
Und was ist mit Hundebesuch in deiner Wohnung?
Hundebesuch in der Mietwohnung
Ein weiterer Aspekt, den Mieter*innen beachten sollten, ist der gelegentliche Hundebesuch. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Freunde oder Familie mit ihren Hunden zu Besuch kommen. Solche Besuche können jedoch ebenfalls zu Konflikten führen, insbesondere wenn Nachbar*innen sich gestört fühlen. Auch hier gilt es, proaktiv zu handeln: Informiere deine Nachbar*innen über den bevorstehenden Besuch und die voraussichtliche Dauer. Gerade wenn der Hund nicht an die Umgebung gewöhnt ist, kann es hilfreich sein, die Situation zu überwachen und sicherzustellen, dass es zu keinen unvorhergesehenen Störungen kommt. Ein solcher Besuch sollte in der Regel kein Problem darstellen, solange er nicht zu oft vorkommt und Rücksicht auf die Umgebung genommen wird.
Doch was tun, wenn der Vermieter plötzlich ein Hundeverbot ausspricht?
Nachträgliches Hundeverbot – Was tun?
Ein nachträgliches Hundeverbot durch den Vermieter oder die Vermieterin kann für Mieter*innen eine unangenehme Überraschung darstellen. Solche Verbote sind jedoch eigentlich rechtlich nicht haltbar. Sollte ein Hund bereits in der Wohnung leben und es zu keinen Beschwerden oder Schäden kommen, ist ein nachträgliches Verbot oft nicht durchsetzbar. Vor allem, wenn dein Hund die alltägliche Ordnung nicht stört. Wichtig ist, dass sich Mieter*innen in solchen Fällen rechtlich absichern und gegebenenfalls den Rat eines Mieterschutzvereins einholen. Zudem sollte das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden, um Missverständnisse zu klären und mögliche Kompromisse zu finden. Transparenz und Kommunikation sind hier der Schlüssel, um eine zufriedenstellende Lösung für beide Parteien zu finden. Dann kann man auch teure Verfahrung vermeiden.
Ein Blick auf die zukünftige Gesetzgebung kann ebenfalls hilfreich sein...
Änderungen: Neues Gesetz zur Hundehaltung ab 2024
Fans von Listenhunden können aufatmen: Die bisherige Einstufung bestimmter Hunderassen als gefährlich oder ungehorsam („Listenhunde“) entfällt seit dem 1. Juli 2024 im Bundesland Brandenburg. Die Gefährlichkeit eines Hundes wird nun nicht mehr aufgrund der Rasse, sondern aufgrund des individuellen Verhaltens beurteilt. Dafür muss er übermäßige Kampfbereitschaft oder Aggressivität zeigen, in Bissvorfälle verwickelt gewesen sein, ohne provoziert worden zu sein, unkontrolliert Wild oder andere Tiere gehetzt oder gerissen haben oder wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne zuvor angegriffen worden zu sein. Damit können auch Mieter*innen solche Hunde in Mietshäusern halten.
Ähnliche Gesetze gelten ohnehin schon in Schleswig-Holstein, Thüringen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.
Ab wann dürfen sich Nachbarn beschweren?
Grundsätzlich sind Nachbarn berechtigt, sich zu beschweren, wenn der Hund regelmäßig Lärm verursacht, etwa durch ständiges Bellen. In vielen Fällen gilt eine Toleranzgrenze von etwa zehn Minuten ununterbrochenem Bellen oder insgesamt 30 Minuten pro Tag. Auch hygienische Missstände, die durch den Hund verursacht werden, wie Fäkalien im Hausflur, können ein Grund zur Beschwerde sein. Es ist immer ratsam, im Vorfeld klar zu kommunizieren und den Dialog mit den Nachbarn zu suchen, um potenzielle Konflikte zu vermeiden. Sollte es dennoch zu Beschwerden kommen, ist es sinnvoll, die Sachlage ruhig zu klären und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
Doch was passiert, wenn die Situation eskaliert?
Ab wann kommt die Polizei?
In schwerwiegenden Fällen kann es passieren, dass die Polizei eingeschaltet wird. Dies geschieht meist dann, wenn die Situation eskaliert und keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann. Die Polizei wird in der Regel nur bei akuten Störungen oder Gefahrenlagen eingeschaltet, beispielsweise wenn der Hund aggressiv wird und eine direkte Bedrohung für die Nachbarn darstellt. Auch bei andauernder Ruhestörung in den Abend- oder Nachtstunden kann ein Polizeieinsatz gerechtfertigt sein. Es ist wichtig, im Konfliktfall stets besonnen zu handeln und gegebenenfalls professionelle Mediation in Betracht zu ziehen, um ein Eskalieren zu verhindern. Die Polizei sollte immer der letzte Ausweg sein, wenn alle anderen Lösungsansätze ausgeschöpft sind.